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Satzung der Bürgerstiftung

Ein Beispiel bürgerschaftlicher Solidarität

vom 06.04.2003, anerkannt von der Bezirksregierung Köln am 16.06.2003 (AZ 15.2.1-12/03), in der Fassung der Beschlüsse von Stiftungsvorstand und Stiftungsrat vom 13.11. / 04.12.2008, vom 28.09./ 27.10.2010, vom 05.12.2019 / 30.01.2020 und vom 06.12.2023 / 20.12.2023.

§ 1. Name, Rechtsform, Sitz
§ 2. Zweck
§ 3. Gemeinnützigkeit
§ 4. Vermögen
§ 5. Organe der Stiftung
§ 6. Zusammensetzung des Vorstands
§ 7. Aufgaben des Vorstands
§ 8. Einberufung, Beschlussfassung des Vorstands
§ 9. Zusammensetzung des Stiftungsrates
§ 10. Aufgaben des Stiftungsrates
§ 11. Einberufung, Beschlussfassung des Stiftungsrates
§ 12. Änderung der Satzung
§ 13. Auflösung der Stiftung / Zusammenlegung
§ 14. Stellung des Finanzamtes
§ 15. Stiftungsaufsichtsbehörde
§ 16. Inkrafttreten

Präambel

Die zu­neh­mend knappen öf­fent­li­chen Kassen verlangen von der Bür­ger­schaft verstärkt Mit­ver­ant­wor­tung für das Gemeinwohl. Vor diesem Hin­ter­grund will die Stiftung an der Ge­stal­tung des Ge­mein­we­sens in der Region Düren mit­wir­ken.

Über die Stiftung wenden sich Bürger an Bürger sowie an Un­ter­neh­men, In­sti­tu­tio­nen und Ver­ei­ni­gun­gen und rufen auf, mit Zu­stif­tun­gen und Spenden sowie durch aktive Mitarbeit Mit­ver­ant­wor­tung für das Gemeinwohl zu über­neh­men.

Die Stiftung misst dem Kul­tur­le­ben einen her­aus­ra­gen­den Stellenwert für das Ge­mein­we­sen zu. Kultur ist geeignet, die kre­ati­ven und geistigen Kräfte des Ein­zel­nen zu ent­fal­ten und dadurch eine offene und in­no­va­ti­ve Ge­sell­schaft zu fördern.

Die Stiftung sieht sich in der Ver­ant­wor­tung für die jungen und alten Menschen. Kre­ati­vi­tät und Dynamik der Jün­ge­ren und Wissen und Erfahrung der Älteren be­rei­chern sich ge­gen­sei­tig.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen »Bürgerstiftung Düren«.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Düren.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck

  1. Die Bür­ger­stif­tung Düren verfolgt aus­schließ­lich und un­mit­tel­bar ge­mein­nüt­zi­ge Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steu­er­be­gün­stig­te Zwecke« der Ab­ga­ben­ord­nung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung und Entwicklung von Kultur, Bildung und Erziehung sowie von Jugend- und Al­ten­hil­fe in der Region Düren (steu­er­be­gün­stig­te Zwecke i. S. v. § 51 AO).
  3. Dieser Zweck wird ins­be­son­de­re ver­wirk­licht durch die In­iti­ie­rung und Förderung von Projekten in den Bereichen Musik, Literatur, dar­stel­len­de und bildende Kunst, von Projekten im Bereich Erziehung und Bildung, z. B. in Zu­sam­men­ar­beit mit Schulen der Region bei der Durch­füh­rung von Ver­an­stal­tun­gen, sowie im Bereich der Al­ten­hil­fe durch För­de­rung kul­tu­rel­ler An­ge­bo­te in Altenwohn- und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen. Darüber hinaus werden Projekte be­rück­sich­tigt, welche junge und alte Menschen zu­sam­men­füh­ren.
  4. Die Stiftung darf keine An­ge­le­gen­hei­ten wahr­neh­men, die zu den kommunalen Pflicht­auf­ga­ben gehören.
  5. Die auf­ge­führ­ten Zwecke müssen nicht gleich­zei­tig und nicht im gleichen Maß ver­wirk­licht werden.
  6. Soweit die Stiftung nicht selbst Maßnahmen im Sinne ihres Zweckes in­iti­iert und durchführt, kann sie Maßnahmen anderer steu­er­be­gün­stig­ter In­sti­tu­tio­nen, die Zwecke gemäß Absatz 1 ver­fol­gen, mit ihren Mitteln ganz oder teil­wei­se un­ter­stüt­zen.

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§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie ei­gen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
  2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die sa­tzungs­mä­ßi­gen Zwecke verwendet werden.
  3. Es besteht kein Rechts­an­spruch auf Gewährung von Stif­tungs­lei­stun­gen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch un­ver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begünstigt werden.

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§ 4 Vermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung muss zum Zeitpunkt ihrer Er­rich­tung min­de­stens EUR 50.000,– betragen. Es wird dotiert aus den Zah­lun­gen der Stifter. Der Vorstand stellt das Vermögen zu ge­ge­be­ner Zeit be­trags­mä­ßig fest.
  2. Die Stiftung ist berechtigt, Zu­stif­tun­gen ent­ge­gen­zu­neh­men. Die Stiftung kann Zu­wen­dun­gen (Zu­stif­tun­gen oder Spenden) ent­ge­gen­neh­men, ohne hierzu ver­pflich­tet zu sein. Ist die Ver­wen­dung der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt und der Wille des Zu­wen­den­den nicht zu ermitteln, entscheidet hierüber der Vorstand nach pflicht­ge­mä­ßem Ermessen. Erb­schaf­ten und Ver­mächt­nis­se gelten grund­sätz­lich als Zu­stif­tun­gen.
  3. Das Stif­tungs­ver­mö­gen und die ihm zu­wach­sen­den Stif­tun­gen sind in ihrem Wert un­ge­schmä­lert zu erhalten. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stif­tungs­ver­mö­gens und den dem Stif­tungs­ver­mö­gen nicht zu­wach­sen­den Zu­wen­dun­gen (Spenden). Indessen ist die Einrichtung von Unterstiftungen und Kapitalfonds mit Vermögensverbrauch im Rahmen der gesetzlichen Regelung bei ausdrücklicher Bestimmung des Zuwendenden zulässig.
  4. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vor­schrif­ten des steu­er­li­chen Ge­mein­nüt­zig­keits­rechts nicht ent­ge­gen­ste­hen. Ins­be­son­de­re kann der Vorstand bis zu 30 Prozent der Erträge aus dem Stif­tungs­ka­pi­tal in eine Rücklage einbringen, um den Wert des Stif­tungs­ka­pi­tals durch Kauf­kraft­ver­lust ganz oder teilweise aus­zu­glei­chen; dabei hat er zu be­rück­sich­ti­gen, dass für die Ver­fol­gung der Stif­tungs­zwecke aus­rei­chen­de Mittel vorhanden bleiben. Rücklagen und deren Erträge kann der Vorstand ganz oder teil­wei­se dem Stif­tungs­ver­mö­gen zuführen.

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§ 5 Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind
    a) der Vorstand
    b) der Stiftungsrat
  2. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist unzulässig.

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§ 6 Zusammensetzung des Vorstands

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Personen. Er wird vom Stiftungsrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort. Der erste Stiftungsrat wird durch die Gründungsstifter bestellt.
  2. Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter auf die Dauer seiner Amtszeit.
  3. Mitglieder des Vorstands können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. sein ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung. Vor der entsprechenden Abstimmung ist das betroffene Vorstandsmitglied anzuhören.
  4. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.
  5. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

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§ 7 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen dieser Satzung und des Stiftungsgesetzes den Willen der Stifter zu erfüllen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Ihm obliegt die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und die Verwaltung des Stiftungsvermögens.
  2. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit zwei seiner Mitglieder. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen der Stiftung und die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und am Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
  4. Der Vorstand kann Förderrichtlinien erlassen und zu seiner Unterstützung einen Beirat einrichten.

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§ 8 Einberufung, Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung, auch auf fernmündlichem Wege, zu einem schriftlichen Verfahren erteilen.
  3. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse sind während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

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§ 9 Zusammensetzung des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5, höchstens 25 Mitgliedern. Zumindest ein Mitglied sollte den rechts- oder steuerberatenden Berufen angehören. Der erste Stiftungsrat wird durch die Gründungsstifter bestellt.
  2. Der Stiftungsrat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  3. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Ausnahme ist die erste Neuwahl, die bereits nach zwei Jahren erfolgt. Die Neuwahl erfolgt durch die Mehrheit der Stimmen des alten Stiftungsrates. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Stiftungsrat im Amt. Zuwahl während der Amtszeit ist möglich.
  4. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, soll sich dieser durch Zuwahl mit der einfachen Mehrheit seiner verbliebenen Mitglieder ergänzen. Eine Ergänzung ist zwingend, wenn anderenfalls die Mindestzahl von 5 Mitgliedern unterschritten wird.
  5. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.
  6. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

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§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat hat den Vorstand zu beraten und zu unterstützen und seine Geschäftsführung zu überwachen. Dabei hat er insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes sorgt.
  2. Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für
    a) die Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstands,
    b) die Entlastung des Stiftungsvorstands,
    c) den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszweckes,
    d) die Kontrolle der Buchführung,
    e) die Prüfung des Jahresabschlusses,
    f) die Wahl der Abschlussprüfer.
  3. Der Stiftungsrat ist ermächtigt, dem Vorstand insgesamt oder einzelnen seiner Mitglieder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen.

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§ 11 Einberufung, Beschlussfassung des Stiftungsrates

  • Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Stiftungsrat ist auch dann einzuberufen, wenn der Stiftungsvorstand dieses verlangt.
  • Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ist hiernach Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat der Vorsitzende innerhalb von 4 Wochen eine zweite Stiftungsratssitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  • Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch dann fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung, auch auf fernmündlichem Wege, zu einem schriftlichen Verfahren erteilen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied ein anderes Mitglied des Stiftungsrates jeweils für eine Ratssitzung schriftlich bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  • Über die Beschlüsse des Stiftungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse sind während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

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§ 12 Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung und eine Ergänzung der Zwecke im Zusammenhang mit einer Zustiftung sind grundsätzlich möglich. Eine Abänderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Über die Änderungen der Satzung und die Ergänzung bzw. Änderung der Zwecke entscheiden Stiftungsvorstand und Stiftungsrat gemeinsam mit der jeweiligen 2/3-Mehrheit ihrer Mitglieder.

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§ 13 Auflösung der Stiftung / Zusammenlegung

  1. Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 geänderten oder neuen Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung:
    1. Der derzeit für die Förderung der Kinderkulturfeste bestimmte Fonds der Stadt Düren (matching fund) zweckgebunden an das Jugendamt der Stadt Düren zur ausschließlichen Verwendung für Zwecke der Jugendbildung und Jugenderziehung.
      Der Fonds »Frau Hildegard Nolden« zu gleichen Teilen an den Museumsverein Düren und den Förderverein der Stadtbücherei Düren, jeweils zur ausschließlichen Verwendung für Zwecke der Jugendbildung und Jugenderziehung.
    2. Der Fonds »Förderpreis Dr. Helene Contzen-Kneisel« an den Förderverein des Rurtal-Gymnasiums für die Förderung besonderer schulischer Leistungen.
    3. Der Fonds »Frau Hedwig Schneider« sowie das übrige Stiftungskapital an den Förderverein der Musikschule Düren für Zwecke der Musikerziehung von Kindern und Jugendlichen.

Die Empfänger haben diese Vermögensteile unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

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§ 14 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflicht sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

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§ 15 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

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§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.

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